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Bundesverfassungsgericht stärkt Rechte

Dez. 16, 2020

Bundesverfassungsgericht stärkt Rechte der ausgleichsberechtigten Person bei Versorgungsausgleich von Betriebsrenten

Durch die Aufteilung von Betriebsrentenansprüchen im Zuge des Versorgungsausgleichs kam es in Scheidungsfällen bislang immer wieder zu einer starken Benachteiligung von Frauen. Diese Benachteiligung kommt in den meisten Fällen durch die Aufteilung der Ehepartner in Anbetracht der familienbezogenen sowie berufsbezogenen Tätigkeiten zustande. Um jedoch zukünftig auch die Frauen in einer solchen Situation zu stärken, hat das Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung getroffen.

Bundesverfassungsgericht und der Versorgungsausgleich


Ein Ausgleich von Versorgungen wird vom Familiengericht im Falle einer Scheidung durchgeführt. Dabei findet eine gleichberechtigte Aufteilung aller Rentenanwartschaften, die das Ehepaar während der Ehe erzielt hat, statt. Hierunter fallen beispielsweise auch Betriebsrenten, welche vom Arbeitgeber im Zuge der betrieblichen Altersvorsorge gewährt werden. Diese Rentenanwartschaften werden im Rahmen des Versorgungsausgleichs jeweils zur Hälfte geteilt, sodass beide Ehepartner denselben Betrag erhalten. Ausgezahlt werden die jeweiligen Anteile den Ehepartnern dann mit Erreichen des Rentenalters. 


Allerdings stellt sich die Situation in Anbetracht der Betriebsrente etwas knifflig dar. Denn entgegen der gesetzlichen Rente werden die Anteile der Betriebsrente nicht automatisch vom Versorgungsträger des Partners an den anderen Partner übertragen. Stattdessen werden diese Anteile erst an einen anderen Versorgungsträger übermittelt, bevor diese dann bei der ausgleichsberechtigten Person ankommen. Durch diese Übertragungsart und die aktuelle Niedrigzinsphase können für Betroffene, wobei es sich meist um Frauen handelt, oftmals deutliche Nachteile entstehen.


Was ändert sich durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes?


Die Vorschriften im Rahmen eines Versorgungsausgleichs sind im §17 VersAusglG festgehalten. Diese wurden vom Oberlandesgericht als verfassungskonform bewertet, weshalb sie auch zukünftig im Scheidungsfall als Grundlage von den Familiengerichten herangezogen werden sollen. Allerdings sollen die Regelungen zukünftig verfassungskonformer ausgelegt werden. Demnach wird den Gerichten ein größerer Entscheidungsspielraum zugesichert, um eine faire Lösung für beide Ehepartner zu finden. So sollen die Nachteile der Teilung nicht automatisch auf die ausgleichsberechtigte Person übertragen werden. Um dies zu verhindern, wäre unter anderem eine Korrektur der Zinssätze bei einer Anspruchsübertragung möglich, wobei ein Transferverlust von 10 % als vertretbar angesehen wird. Demnach sollten die Verluste der ausgleichsberechtigten Person nicht mehr als 10 % betragen. Anderenfalls müssten Unternehmen oder Versorgungsträger ihre Vorschläge in Bezug auf die Teilung nochmals überdenken und im besten Falle auch anpassen.


Somit stärkt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Rechte der ausgleichsberechtigten Person im Falle eines Versorgungsausgleichs von betrieblichen Renten. Allerdings wird es in der Praxis immer wieder zu Schwierigkeiten kommen, die betrieblichen Renten ohne Benachteiligung der ausgleichsberechtigten Person in den Ausgleich von Versorgungen einzubeziehen. Daher ist in diesen Fällen ein rechtlicher Beistand durch einen Rechtsanwalt empfehlenswert.

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